Inneres
Sicherheit
Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG), den das Ministerium des Innern und für Sport im Februar 2024 vorlegte, sollen die ordnungsbehördlichen und polizeilichen Befugnisse – orientiert an den technischen Entwicklungen und aktuellen Gefahrenlagen – fortentwickelt und gezielt gestärkt werden, um auch künftig eine effektive Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.
So soll die Ermächtigung zum Einsatz der Bodycam, die gemäß § 31 POG bislang auf die Polizei und den öffentlich zugänglichen Raum beschränkt ist, auf den Kommunalen Vollzugsdienst der allgemeinen Ordnungsbehörden erweitert werden. Ferner soll der Polizei die Befugnis eingeräumt werden, die Kameras unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch in Wohnungen einzusetzen. Das bislang verbotene Prerecording (kurzzeitige Datenerfassung im Zwischenspeicher der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte durch Vorabaufnahmen) soll erlaubt werden.
Wir begrüßten gemeinsam mit dem Gemeinde- und Städtebund und dem Landkreistag ausdrücklich, dass nunmehr auch der Einsatz von Bodycams durch die Vollzugsbediensteten der örtlichen Ordnungsbehörden ermöglicht werden soll. Damit ist das Land unserer Forderung nachgekommen. Bodycams sind ein in der Praxis erprobtes, effektives Mittel, um Bürger:innen von unüberlegten Handlungen, z. B. verbalen und körperlichen Attacken, abzuhalten und schwierig nachweisbare Vorgänge zu dokumentieren. Bodycams dienen damit der Abschreckung und der Deeskalation. Denn zunehmend werden kommunale Vollzugsbedienstete beleidigt, bedroht oder mit Falschbehauptungen ungerechtfertigt der Begehung von Straftaten bezichtigt; sie sind immer häufiger gefährlichen Situationen ausgesetzt. Die kommunalen Spitzenverbände wiesen gleichzeitig darauf hin, dass mit der Erweiterung der Befugnisse keine Übernahme polizeilicher Aufgaben verbunden sein darf. Wir sprachen uns ferner dafür aus, dass sich die Ordnungsbehörden der Oberzentren auf Antrag zukünftig »Stadtpolizei« nennen dürfen und forderten, dies im POG zu verankern. Unsere Forderung entspricht einem Wunsch der kommunalen Praxis.
Teillegalisierung von Cannabis
Am 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz des Bundes in Kraft getreten. Damit legalisierte der Gesetzgeber den Besitz und Konsum von Cannabis und Cannabis-Produkten teilweise. Die Rechtsänderungen stellen die Kommunen hinsichtlich des Schutzes der Öffentlichkeit vor neue Herausforderungen.
Die neue Landesverordnung zum Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) aus Juni 2024 bestimmt als sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 Alt. 1 KCanG die verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden sowie kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden. Die kommunalen Spitzenverbände stimmten dem Verordnungsentwurf nur mit der Maßgabe der Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur angemessenen Personal- und Sachausstattung zu. Denn mit der Übertragung der Zuständigkeit und dem damit verbundenen Vollzugsaufwand entsteht ein zusätzlicher Sach- und Personalaufwand, den die Kommunen aus eigener Kraft nicht tragen können. Bereits ausweislich des Bundesgesetzes (§ 33 Abs. 2 KCanG) haben die Länder sicherzustellen, »dass ihre zuständigen Behörden die Aufgaben nach diesem Gesetz ordnungsgemäß wahrnehmen können«. Hierfür sind ausreichend Sach- und Personalmittel erforderlich. Hinsichtlich der Konnexität war die Landesregierung dagegen der Ansicht, den betroffenen Verwaltungen entstehe ein geringer, nicht explizit berechneter Mehraufwand unterhalb der Schwelle der wesentlichen finanziellen Mehrbelastung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 4 Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG). Das Land habe daher keinen finanziellen Ausgleich zu leisten. Die kommunalen Spitzenverbände brachten ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass die Landesregierung keine Kostenfolgenabschätzung durchführte und forderten eine Evaluation. Diese ist zwingend erforderlich, weil die aufgrund der Zuständigkeitszuweisung entstehenden Kosten derzeit aufgrund der Neuheit der Aufgaben nicht verlässlich angegeben werden können. Gemäß § 3 Abs. 3 KonnexAG ist eine Anpassung des Mehrbelastungsausgleichs vorzunehmen, wenn eine Überprüfung der Kostenverursachungsabschätzung oder der Kostenfolgenabschätzungen gemäß § 2 Abs. 6 KonnexAG ergeben hat, dass der Mehrbelastungsausgleich unangemessen ist. Außerdem halten die kommunalen Spitzenverbände für einen landesweit einheitlichen Vollzug einen Bußgeldkatalog für zwingend erforderlich, ebenso wie ergänzende Anwendungshinweise.
Zwischenzeitlich hat die Landesregierung unsere Forderung aufgegriffen und entschieden, die Bestimmungen der neuen Landesverordnung innerhalb der nächsten zwei Jahre zu evaluieren. Dessen ungeachtet stellen sich in der kommunalen Praxis zur Teillegalisierung von Cannabis viele praktische Vollzugs- und rechtliche Zweifelsfragen, zu welchen wir mit der Landesregierung im Gespräch sind. Aus unserer Sicht wurde das Cannabisgesetz des Bundes für alle Betroffenen zu schnell beschlossen und die Umsetzung nicht vorbereitet. Die Städte werden daher mit einem Gesetz konfrontiert, das mangels Umsetzbarkeit viel Aufwand und Ärger mit sich bringen wird.
Bei all der Diskussion um das Cannabisgesetz darf die Präventionsarbeit nicht vergessen werden. Kinder- und Jugendschutz hat in den Städten einen hohen Stellenwert und sollte bezüglich aller Suchtmittel weiter ausgebaut werden. Eine dauerhafte Mitfinanzierung und Unterstützung von Bund und Land ist hierbei unerlässlich. Wir werden uns hierfür weiterhin einsetzen.
Bevölkerungsschutz
Neuausrichtung des Katastrophenschutzes
Wir stehen hinsichtlich der Neuausrichtung des Katastrophenschutzes in Rheinland-Pfalz, die wir konstruktiv begleiten, im Austausch mit der Landesregierung. Die Pläne des Landes bestehen aus einem Maßnahmenbündel, das sich aus der Stärkung der landeseigenen Strukturen und der Stärkung der kommunalen Strukturen sowie der Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen zusammensetzt. Neben Personalaufstockungen zur Bildung des neuen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz und der Schaffung eines Lagezentrums Bevölkerungsschutz in Koblenz, sind die Novellierung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und die Erarbeitung einer Katastrophenschutzverordnung weitere Maßnahmen, die in Angriff genommen wurden.
Das neue Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz mit Sitz in Koblenz und einer Regionalstelle in Trier soll in Zukunft helfen, Ereignisse wie die Flut im Ahrtal vor drei Jahren besser zu bewältigen. Herzstück des neuen Landesamtes soll das Lagezentrum für Bevölkerungsschutz in Koblenz werden. Es befindet sich derzeit im Aufbau und soll am Ende des Sommers 2024 schrittweise an den Start gehen. Später soll es rund um die Uhr und sieben Tage die Woche besetzt sein.
Die Stärkung der kommunalen Strukturen erfolgt durch eine verstärkte Ausbildung im Bereich Stabsarbeit für Verwaltungsstäbe und Technische Einsatzleitungen, durch die Einrichtung eines Simulationszentrums, die Erweiterung des Lehrgangsangebots im Bereich Stabsarbeit, Führungsunterstützung und Feuerwehr-Einsatzzentralen, die grundsätzliche Erhöhung der Lehrgangskapazitäten, die finanzielle Förderung der Kommunen, landesseitige Beschaffungen, die Schaffung der Funktion »Lagedienst Leitstelle« als Schnittstelle zu anderen Leitstellen und dem Lagezentrum Bevölkerungsschutz, den Ausbau des Warnmittelmixes, ein Sirenenförderprogramm in Höhe von 13,3 Mio. Euro (5,3 Mio. Euro Bundesmittel, 8 Mio. Euro Landesmittel), die Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung, der Krisenkommunikation und der Resilienz, die Erarbeitung eines Konzepts zur Einbindung Spontanhelfender und die Stärkung der psychosozialen Notfallversorgung für die betroffene Bevölkerung, aber auch für die Einsatzkräfte. Wir fordern, dass die notwendige Stärkung der kommunalen Strukturen angesichts der ebenso erforderlichen Stärkung der landeseigenen Strukturen nicht vernachlässigt wird. Insbesondere sind hierfür zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich, und die ohnehin knappen Mittel für die Kommunen dürfen keinesfalls reduziert werden.
Wir sind in die erforderliche Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch das Land eingebunden. So haben wir zwei Fachleute aus der kommunalen Praxis in den Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz entsandt, der über die Arbeitsgruppe Katastrophenschutz in die Erarbeitung der Anlage 1 als Kernstück der neuen Katastrophenschutzverordnung eingebunden ist. Unsere Anhörung durch das Ministerium des Innern und für Sport soll hinsichtlich des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im Spätsommer 2024 beginnen. Die Beteiligungsverfahren zur Katastrophenschutzverordnung und der Änderung der Feuerwehrverordnung werden sich anschließen. Die Erarbeitung einer Leitstellenverordnung erfolgt leider erst zu einem späteren Zeitpunkt. Dringend regelungsbedürftige Punkte, zum Beispiel das Melde- und Berichtswesen, werden in der Katastrophenschutzverordnung oder der zu novellierenden Feuerwehrverordnung geregelt. Die Einsatzgrundzeit soll zukünftig 10 Minuten, statt bislang 8 Minuten betragen, sobald alle Integrierten Leitstellen in Dienst gegangen sein werden.
Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ist festzuhalten, dass die Gemeinden Aufgabenträger im Brandschutz und die Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger im Katastrophenschutz bleiben sollen. Der Katastrophenschutz soll neu definiert werden; insbesondere wird ein Teil des Katastrophenschutzes zur Auftragsangelegenheit mit der Folge, dass die kreisfreien Städte und die Landkreise insoweit der Rechts- und Fachaufsicht des Landes unterstehen werden. Bislang erfüllen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgabe des Katastrophenschutzes gänzlich als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Ferner soll die Hauptamtlichkeit der Brand- und Katastrophenschutzinspekteure im Brand- und Katastrophenschutzgesetz verankert werden. Die operativ-taktische und die organisatorisch-administrative Verantwortung liegen gesamtverantwortlich immer bei der Einsatzleitung, also der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.
Die neue Katastrophenschutzverordnung wird Fähigkeiten beschreiben, welche in verschiedenen Aufgabenbereichen des Katastrophenschutzes (u. a. Führung, Brandschutz, technische Hilfe, Sanitätsdienst, Verpflegung, Logistik und psychosoziale Notfallversorgung) vorzuhalten sind. Diese Vorhaltung ist voraussichtlich mit sehr hohen Ausgaben verbunden und personell schwer von den Städten zu stemmen. Denn die Kommunen werden angehalten, weitere Liegenschaften und Gebäude für Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen (on top) sowie Personen, welche die Pflege und Wartung der Fahrzeuge übernehmen (on top). Inwieweit die erforderlichen Ausgaben im Wege der Konnexität durch das Land ausgeglichen werden, ist noch zu klären. Aus unserer Sicht liegt in der Vorgabe der Fähigkeiten eine eindeutig konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung.
Neuerung bei den Feuerwehren
Im Rahmen eines Anhörverfahrens im Innenausschuss des rheinland-pfälzischen Landtags begrüßten wir im Dezember 2023 den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Die durch das Landesgesetz vollzogene Absenkung der Regelaltersgrenze für die Feuerwehrbeamt:innen, die nicht im Einsatzdienst und außerhalb von Leitstellen tätig sind, steigert die in der kommunalen Praxis benötigte Attraktivität des Berufsbildes des brandschutztechnischen Bediensteten. Die Absenkung der Regelaltersgrenze trat am 29.12.2023 in Kraft.
Kommunalrecht
Stärkung des kommunalen Ehrenamtes
Im Jahr 2024 fanden die allgemeinen Kommunalwahlen statt. Die Wertschätzung der Bevölkerung für das kommunale Ehrenamt ist nicht mehr selbstverständlich; und immer häufiger sind die kommunalpolitisch Aktiven sogar Anfeindungen ausgesetzt. Hass und Hetze nehmen in unserer Gesellschaft weiter zu und machen auch vor ehrenamtlich und kommunalpolitisch Engagierten nicht Halt. Daher haben sich die kommunalen Spitzenverbände und das Ministerium des Innern und für Sport in einer »Gemeinsamen Erklärung zur Stärkung der Demokratie vom 19. April 2024« verpflichtet, die kommunalen Mandatsträger:innen durch vielfältige Hilfen zu deren Sicherheit zu stärken und das Ehrenamt als zentrales Element politischer Partizipation zu unterstützen. An die Ortsbürgermeister:innen und Ortsvorsteher:innen wird sich eine Informationsveranstaltung des Ministeriums des Innern und für Sport und der kommunalen Spitzenverbände Ende September 2024 richten. Diese widmet sich mit Blick auf die Herausforderungen, die das kommunale Ehrenamt mit sich bringt, den Rahmenbedingungen und der Sicherheit im kommunalen Ehrenamt.
Wir trugen die Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamt:innen im Herbst 2023 durch eine Änderungsverordnung des Ministeriums des Innern und für Sport mit. Die Aufwandsentschädigungen wurden unter Berücksichtigung der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung und vor dem Hintergrund der in 2022 und 2023 sehr hohen Inflationsraten rückwirkend ab 1. Januar 2023 um 6 v. H. sowie zum 1. Januar 2024 um weitere 6 v. H. angehoben. Diese Erhöhungen traten wirkungsgleich auch beim Ehrensold ein. Die Änderungen sind ein wichtiges Signal für das kommunale Ehrenamt und ein Baustein der erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen. Ebenso begrüßten wir die anstehende Änderung des Ehrensoldgesetzes. Die im Entwurf vorgesehene Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist als Zeichen der Wertschätzung für das kommunale Ehrenamt wichtig.
Wahlen
Die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen ist für eine rechtsstaatliche Demokratie essentiell. In Besprechungen unter Federführung des Ministeriums des Innern und für Sport mit den kommunalen Spitzenverbänden, der Landeswahlleitung und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament und der allgemeinen Kommunalwahlen im Frühjahr 2024 wurden die spezifischen Herausforderungen für die Verwaltungen erörtert. Aus den Reihen der Mitgliedsstädte stellten wir zwei Personen, die das für Fragen der kommunalen Praxis eingerichtete Wahlportal redaktionell verstärkten.
Öffentliche Verwaltung
Arbeits- und Fachkräftemangel
Der öffentliche Dienst erfüllt für das Gemeinwesen vielfältige Aufgaben. Jedoch erschwert der demografische Wandel deren Wahrnehmung. Der öffentliche Dienst insgesamt, aber auch die Kommunalverwaltungen leiden unter Nachwuchsproblemen und einem deutlichen Mangel an Fach- und Arbeitskräften, der sich weiter verschärfen wird. Den Ruheständlern rückt neues Personal nicht in hinreichender Zahl nach; die jüngeren Altersgruppen können die Älteren zahlenmäßig nicht ersetzen. Diese Situation hat Auswirkungen auf die Bürger:innen, denn die gewohnte oder gewünschte Leistungserbringung, z. B. in der Kinderbetreuung, in der Pflege oder im Rahmen von Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren, kann nicht mehr durchweg sichergestellt werden. Dies führt zu einem Schwund des Vertrauens der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Kommunen und des Staates insgesamt und bringt unsere Demokratie in Gefahr. Zusätzlich leiden die Mitarbeiter:innen in den Verwaltungen unter Überlastung, die zu gesundheitlichen Problemen, Krankheitsfällen und Personalfluktuation führt, was den Arbeitskräftemangel in einem Teufelskreis verstärkt.
Alle Ebenen des Staates müssen gezielte Maßnahmen zur Überwindung des Arbeits- und Fachkräftemangels ergreifen. In zahlreichen Mitgliedsstädten werden bereits gezielte Maßnahmen zur Fachkräftebindung und -gewinnung umgesetzt, wie die Durchführung von Ausbildungskampagnen, eine zukunftsorientierte Personalplanung und -entwicklung, Angebote der Fort- und Weiterbildung, die Schaffung eines modernen Arbeitsumfeldes einschließlich Flexibilisierungen. Ein weiterer Ansatz ist die Anerkennung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements. Ehrenamtlich aktive Menschen unterstützen und entlasten das Gemeinwesen. Ein Rückgang des ehrenamtlichen Engagements bewirkt gegebenenfalls eine Aufgabenmehrung der Kommunen und ihrer Mitarbeiter:innen. Die Maßnahmen und Ansätze der Städte können die Auswirkungen des demographischen Wandels nicht kompensieren, sondern lediglich mildern. Die Städte werden das Problem fehlender personeller Ressourcen nicht aus eigener Kraft lösen können, vielmehr benötigen sie die Hilfe der übergeordneten staatlichen Ebenen, von Bund und Land. Nur so werden die Städte ihre gesetzlichen Aufgaben bewältigen können. Wir appellieren daher an den Bund und das Land, alles zu tun, um die kommunale Handlungsfähigkeit zu erhalten. Wir fordern Unterstützungsmaßnahmen wie Bürokratieabbau, keine weitere Aufgabenübertragung, Standardsenkungen, die Wahrung der Beteiligungsrechte der Vollzugsebene, die digitale Ausführbarkeit von Rechtsvorschriften, die Flexibilisierung von Personalstandards, die Modernisierung des Dienstrechts und die Änderung der Verfahrensweise bei der Genehmigung von Stellenplänen.