Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

29. Oktober 2024


Allgemeine Hinweise

Die Festsetzung der Grundsteuer basiert bislang auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den sogenannten Einheitswerten ermittelt werden. Diese Werte knüpfen an die Wertverhältnisse der Jahre 1964 (=„alte“ Bundesländer) bzw. 1935 (=„neue“ Bundesländer) an. Diese Einheitswerte sind hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken in erheblichem Maße zurückgeblieben. Dies führt zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen, weshalb das das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt hat. Am 2. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes (Grundsteuer-Reformgesetz) verkündet.

Der Stichtag der neuen Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte ist der 1. Januar 2022. Für die Ermittlung der Grundsteuerwerte wurden die Eigentümer:innen im Kalenderjahr 2022 zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen aufgefordert.

Die Kommunen sind für die Festsetzung und Erhebung der Steuer zuständig. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge werden den Kommunen von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt.

Problemstellungen

Die Umsetzung der Grundsteuerreform in Rheinland-Pfalz ist für die Kommunen - insbesondere die Mitgliedsstädte des Städtetages - mit einer Vielzahl eklatanter Problemstellungen verbunden. Neben der schlechten Qualität der übermittelten Daten und technischer Problemstellungen ist insbesondere die Entscheidung des Landes, das Grundsteuer-Bundesmodell unverändert zu übernehmen, ursächlich hierfür. Der Bundesgesetzgeber wollte mit dem Bundesmodell eine zeitgemäße und faire Bewertung der einzelnen Grundstücksarten vornehmen. Nun besteht Gewissheit, dass das Ziel des Bundesgesetzgebers vielerorts nicht erreicht. Vielmehr führt das Bundesmodell gerade im Bereich der Städte zu einer teils erheblichen Belastungsverschiebung zu Lasten von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken bei gleichzeitiger Entlastung von überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken. Zwischenzeitlich wurde dieser Trend, welcher sich bereits seit 2021 (!) andeutete, von allen Ländern, die das Bundesmodell unverändert anwenden, und auch dem Bund bestätigt. Der Städtetag hat das Land auf den bestehenden akuten Handlungsbedarf hingewiesen und aufgefordert, dem Beispiel der Länder Berlin, Sachsen bzw. dem Saarland zu folgen und unter Anwendung der Länderöffnungsklausel abweichende Steuermesszahlen festzulegen. Der landesseitige Vorschlag ein differenziertes Grundsteuer-B-Hebesatzrecht einzuführen wird abgelehnt, da dadurch bundes- und landesseitig verursachte Problemstellungen auf die kommunale Ebene verlagert und neue zusätzliche Problemstellungen - insbesondere ein erhebliches Prozessrisiko -  geschaffen werden.

Um die Problemstellungen gegenüber den Bürger:innen  besser kommunizieren zu können, hat der Städtetag ein Musterschreiben erstellt, welches an die Bürger:innen verteilt werden kann; in diesem Schreiben wird transparent dargelegt, welche Problemstellungen bestehen und wer verantwortlich ist.