Völlig ausgeblendet wird dabei vom Rechnungshof die Pflicht des Landes, den Gemeinden und Städten eine aufgabenangemessene Finanzausstattung im Sinne des Artikels 49 Abs. 6 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung zu gewähren.
Die Bürger zahlen unter anderem Einkommensteuern und bei jedem Kauf Umsatzsteuer an den Staat. Sie vertrauen daher mit Recht darauf, dass jede staatliche Ebene sich nur desjenigen Betrages bedient, den diese Ebene auch benötigt. Bei gerechter Verteilung könnten jeder Ebene (Bund, Länder und Kommunen) ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die jeweiligen Aufgaben und Ausgaben zu finanzieren. Würde dies so geschehen, reichten die aktuellen Hebesätze der Grundsteuer zur Finanzierung aller Ausgaben aus.
Die kommunalen Gebietskörperschaften sind jedoch keine eigene staatliche Ebene, sondern bilden mit dem Land eine Einheit. Das Land trägt dabei die Finanzverantwortung für die Kommunen. Wenn das Land den Kommunen Aufgaben und somit Ausgaben überträgt, aber, wie zuletzt wieder vom Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. festgestellt, keine ausreichende Finanzierung zur Verfügung stellt, reichen die Finanzmittel auf der kommunalen Ebene selbstverständlich nicht aus.
Genau an dieser Stelle hakt der Rechnungshof Rheinland-Pfalz ein und fordert, dass die Kommunen das Versäumnis des Landes über den Geldbeutel der Bürger heilen. Nichts anderes bedeutet die Forderung nach höheren Hebesätzen – der Bürger zahlt so viel mehr, dass der fehlende Betrag zum kommunalen Haushaltsausgleich regelrecht eingetrieben wird.
Leider sind sowohl das Land als auch der Rechnungshof gegenüber den Kommunen eine detaillierte Untersuchung der Kosten bei den Kommunen mit dem genauen Betrag schuldig. Diese wäre allerdings erforderlich, um den genauen Betrag zu ermitteln, der den Kommunen vom Land zur Verfügung gestellt werden müsste. Stattdessen fordert der Rechnungshof weiterhin eine höhere Belastung der Bürger – aus kommunaler Sicht nicht hinnehmbar.
Was den Rechnungshof neuerdings bewegt, bereits im Verfahren der Haushaltsaufstellung der Kommunen bereits Prüfungen anzustellen, ist nicht bekannt. Denn nach § 90 der Landeshaushaltsordnung erstreckt sich die Prüfung auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind.
Gemeinsame Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Rheinland-Pfalz